Altes Recht bis 31.12.2008:
Geschlossene Immobilienfonds erwirtschaften Erträge aus Vermietung und Verpachtung (§ 21; § 2 Abs.1 Nr. 6 EStG), die, abzüglich Kosten und Abschreibung, grundsätzlich mit dem persönlichen Steuersatz (max. 42%) des Anlegers versteuert werden müssen. Aufgrund bestehender Doppelbesteuerungsabkommen, ergeben sich speziell bei ausländischen Mieteinnahmen mögliche Steuervorteile. Ausschüttungen, die aus Veräußerungsgewinnen auf Bestandsimmobilien herrühren, können durch den Anleger innerhalb des geschlossenen Immobilienfonds komplett steuerfrei vereinnahmt werden, insoweit die 10 jährige Spekulationsfrist für Immobilien eingehalten wurde. 

Neues Recht ab 01.01.2009:
Auf die geschlossenen Immobilienfonds hat die Abgeltungssteuer keine Auswirkungen, da sich diese lediglich auf Einkünfte aus Kapitalvermögen, nicht jedoch auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auswirkt. Es bleibt also steuerlich alles beim Alten.

Auswirkungen:
Geschlossene Immobilienfonds haben sich durch die Abgeltungssteuer, absolut betrachtet, nicht verbessert. Relativ haben sie sich, im Vergleich zu anderen,  von der Abgeltungssteuer negativ betroffenen Anlageformen, jedoch durchaus verbessert.

Empfehlungen:
Geschlossene Immobilienfonds mit Anlageschwerpunkt im Ausland sollten als Beimischung im Depot nicht fehlen.

Nachdem in der Regel große Teile der Gesamterträge eines ausländischen geschlossenen Immobilienfonds aus steuerbegünstigten Auslandsmieteinnahmen und steuerfreien Veräußerungsgewinnen resultieren, gehören geschlossene Immobilienfonds, mit Anlageschwerpunkt im Ausland, eindeutig zu den Gewinnern der Abgeltungssteuer.

Der Markt für geschlossene Immobilienfonds ist undurchsichtig. Die wenigsten Angebote sind bei genauer Betrachtung wirklich geeignet. Wir zeigen Ihnen, welche Fonds besonders empfehlenswert sind.

Weitere Informationen zu Anlagealternativen erhalten Sie hier:
Lösungsstrategien – Wege aus der Abgeltungssteuer

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Noch Fragen zu Geschlossenen Immobilienfonds

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