Altes Recht bis 31.12.2008:
Für alle Rürup-Renten-Verträge (§ 10, Abs. 1 Nr. 2 b EStG) gilt:
Im Gegensatz zu nicht staatlich, steuerlich geförderten Altersvorsorgeverträgen, bei denen lediglich der Ertragsanteil der Rente besteuert wird, werden bei der Rürup-Rente während des Rentenbezugs 100% der Rente, abzüglich eines vom Rentenbeginn abhängigen steuerfreien Anteils, als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr.1; 3 a; aa EStG ) nachgelagert, mit dem persönlichen, individuellen Steuersatz versteuert.
Während der Ansparphase erfolgt keine Besteuerung von Wertzuwächsen.
Neues Recht ab 01.01.2009:
Auf die Rürup-Rente hat die Abgeltungssteuer keine Auswirkungen. Es bleibt also steuerlich alles beim Alten.
Auswirkungen:
Da während der Ansparphase keine Abgeltungssteuer anfällt, bedeutet dies eine deutliche Aufwertung für die Rürup-Rente und gleichzeitig einen deutlich verbesserten Zinseszins-Effekt im Vergleich zu abgeltungssteuerpflichtigen Anlageformen.
Empfehlungen:
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Fondsgebundene Rürup-Rentenversicherungen gewinnen gegenüber herkömmlichen Fondssparplänen weiter an Attraktivität. Während der Vertragslaufzeit können innerhalb der Verträge beliebig Umschichtungen der Fonds vorgenommen werden um auf Marktveränderungen zu reagieren, ohne dass Abgeltungssteuer auf realisierte Gewinne bezahlt werden muss. Der sich, durch nicht abzuführende Abgeltungssteuer, erheblich verbesserte Zinseszins-Effekt ist langfristig enorm.
Der Markt für fondsgebundene Rürup-Rentenversicherungen ist undurchsichtig. Die wenigsten Angebote sind bei genauer Betrachtung wirklich geeignet. Wir zeigen Ihnen, welche Angebote besonders empfehlenswert sind
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Lösungsstrategien – Wege aus der Abgeltungssteuer
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