Die Zinsabschlagssteuer wird bereits seit 1993 direkt durch die Kreditinstitute an die Finanzbehörden abgeführt. Sie beträgt pauschal 30% für alle Zinserträge gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG sowie § 43 Abs. 1; 1 Nr. 7 EStG. Dazu kommen Solidaritätszuschlag (5,5%) sowie gegebenenfalls Kirchensteuer. Die pauschale Erhebung der Zinsabschlagssteuer ist jedoch nicht abschließend, sondern stellt lediglich eine Vorauszahlung auf den persönlichen Steuersatz des Steuerpflichtigen dar, der im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung ermittelt wird.

Folglich kommt es bei hohen Einkünften zu Steuernachzahlungen, bei geringen Einkünften jedoch auch zu Steuerrückerstattungen. Zudem kann bis Ende 2008 jeder Anleger einen Sparerfreibetrag in Höhe von 750 € pro Person nutzen. Dadurch wird bis zu diesem Betrag der pauschale Abzug der 30% Zinsabschlagssteuer durch die Bank vermieden.

Zusätzlich kann durch eine NV-Bescheinigung für bestimmte Personengruppen eine Nichtversteuerung der Kapitalerträge innerhalb gewisser Höchstgrenzen erreicht werden.

Durch die Einführung der Abgeltungssteuer 2009 im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008 wird alles anders.

Mit der Erhebung der pauschalen Abgeltungssteuer von 25% (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer), die weiterhin als Quellensteuer direkt durch die Banken und Kapitalanlagegesellschaften an das zuständige Finanzamt abgeführt wird, gilt die Steuerschuld des Anlegers, unabhängig von seinem persönlichen Steuersatz im Rahmen der Einkommensteuererklärung, als „abgegolten“.

Somit gibt es im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung keine Nachzahlung auf Kapitalerträge mehr. Lediglich eine Rückerstattung zuviel einbehaltener Abgeltungssteuer ist bei Steuerpflichtigen mit einem persönlichen Steuersatz unter 25% vorgesehen.

Wie bisher können die Anleger ihre Zinserträge freistellen. Ab 01.01.2009 ist dies über den neuen Sparerpauschbetrag von 801€ pro Person möglich, wobei unter diesen neuerdings auch Dividenden und Kursgewinne fallen.

Weiterhin kann für bestimmte Personengruppen durch die Vorlage einer NV-Bescheinigung eine Nichtversteuerung der Kapitalerträge innerhalb gewisser Höchstgrenzen erreicht werden.

Als Gewinner der Abgeltungssteuer 2009 sind Anleger, die in Zinsanlagen investieren zu sehen, deren persönlicher Steuersatz über 25% liegt. Musste bisher der Zinsertrag mit dem persönlichen Steuersatz (bis zu 42%) versteuert werden, sind es durch die Abgeltungssteuer 2009 nur noch pauschal 25%.

Unsere Empfehlung:
Auch wenn Sie sich mit Ihren Geldanlagen zu den Gewinnern der Abgeltungssteuer zählen, prüfen Sie trotzdem, ob Ihre Anlagen langfristig sinnvoll sind. Denn gerade bei Zinsanlagen spielt das Thema Inflation eine ganz entscheidende Rolle.

Reagieren Sie unbedingt noch 2008, den nur Anlageentscheidungen bis 01.01.2009 genießen noch Bestandsschutz und Gewinne können so eventuell weiterhin komplett steuerfrei vereinnahmt werden. Fordern Sie deshalb jetzt eine persönliche Beratung zu sinnvollen Anlagealternativen zum Schutz vor Abgeltungssteuer an.

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Noch Fragen zur Zinsabschlagssteuer

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